Mieterbund Nürnberg und Umgebung e.V.

Satzung

Deutscher Mieterbund Nürnberg und Umgebung e.V.
Gründung am 13. April 1896

 
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutscher Mieterbund Nürnberg und Umgebung e.V.“
Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter und Untermieter mit dem Ziele, die wohnwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, ihre Belange zu fördern, sie vor Benachteiligungen zu schützen und eine mieterfreundliche Regelung des gesamten Wohnungswesens und Bodenrechts nach sozialen Grundsätzen zu erreichen. Der Verein setzt sich für eine Stadt- und Regionalplanung ein, die die Interessen der Mitglieder berücksichtigt. Der Verein ist von parteipolitischen Bestrebungen unabhängig; insbesondere die Vorstandschaft ist hierzu verpflichtet.
 
§ 3 Aufgaben des Vereins
Die Erreichung des Vereinszwecks wird erstrebt durch
1. Einwirkung auf die öffentliche Meinung, Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Vereinszweckes;
2. Kostenlose Beratung der Mitglieder in allen mit ihrem Wohnraum- Mietverhältnis zusammenhängenden Fragen. Für ordentliche Mitglieder erfolgt unter anderem die Fertigung von Schreiben und Eingaben an den Vermieter und an Behörden, sofern der Rechtsberater im Verein dies für erforderlich erachtet. Hierfür kann eine Gebühr zu entrichten sein, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Fristen und Termine, die sich aus Beratungen herleiten, sind vom Mitglied eigenverantwortlich zu verfolgen. Gewährung von Rechtsschutz auf Kosten des Vereins erfolgt, wenn es sich um die Herbeiführung einer grundsätzlichen Entscheidung in Wohnungs- Mietsachen handelt oder wenn es sich um ein Verfahren handelt, das in einer Tätigkeit des Mitgliedes im Auftrage des Vereins seinen Grund hat.
3. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit einer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch genommen hat und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die Mieter oder Untermieter von Wohnraum sind und diese Satzung anerkennen. Nicht- Mieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass ihre Zugehörigkeit den Verein fördert. Die Mitgliedschaft können auch juristische Personen erwerben, die mit der Interessenvertretung von Mietern gegen Mitgliedsbeitrag betraut sind oder dies in gemeinnütziger oder karitativer Weise stattfindet. Über die Aufnahme und den Beitrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Entstehung der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung oder einer Anmeldung unter Verwendung von telekommunikativen Kommunikationsmethoden, wie z. B. E-Mail, Online-Antrag, Telefax. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Bei der Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme die Vereinssatzung und als Ausweis eine Mitgliedskarte, die bei Benutzung der Einrichtungen des Vereins mit dem Nachweis der laufenden Beitragszahlung vorzulegen ist. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
2. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen (Beitragsfreie Mitgliedschaft). Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.
3. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, die Voraussetzungen, die Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe, über eingeschränkte Rechte und Pflichten sowie Regelungen zur Beitragshöhe und die Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft für Zweitmitglieder, Schnuppermitglieder, Mitglieder auf Zeit, und fördernde Mitglieder festlegen.
4. Das Mitglied erteilt seine Zustimmung, dass der Verein seine/ ihre personenbezogenen Daten zu Vereinszwecken speichert, nutzt und an den Deutschen Mieterbund, mit dem Druck der Vereinszeitschrift beauftragte Dienstleister sowie eine etwaig bestehende Rechtsschutzversicherung meldet, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod des Mitgliedes mit sofortiger Wirkung. Wird die Beitragszahlung von einer Person fortgesetzt, die mit dem verstorbenen Mitglied bisher im gleichen Mietverhältnis lebte, gilt die Mitgliedschaft als von diesem fortgeführt;
2. Kündigung jeweils zum 31. Dezember, sofern eine dahingehende schriftliche Erklärung bis spätestens 30. September abgegeben wurde, jedoch nicht vor Ablauf des dem Beitrittsjahr folgenden Kalenderjahres.
3. Ausschluss mit sofortiger Wirkung, über den im Verwaltungsweg entschieden wird, wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung verstößt oder erkennen lässt, dass keine Bereitschaft zur Erfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen besteht oder durch sein Verhalten der Verein geschädigt wird. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich an dessen letztbekannte Adresse mitzuteilen. Dieses hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der ausschließenden Mitteilung. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht sein Mitgliedsrecht. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluss ausgesprochen wurde; im Falle des Erfolges einer Berufung beginnt sie wieder mit dem Monat, in dem der Berufung stattgegeben wurde;
4. Überweisung an einen Mieterverein außerhalb unseres Tätigkeitsbereiches oder den nachgewiesenen dortigen Eintritt. Sofern die Mindestmitgliedschaft von 2 vollen Kalenderjahren nicht erfüllt ist, verfallen unverbrauchte Beiträge.
5. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 5 Ziffer 2) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.
6. Die Probemitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft.

§ 7 Aufgaben des Mitglieds
1. Jedes Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Neben dem Beitrag ist im Falle rechtsschutzversicherter Mitglieder für die Kosten der Rechtsschutzversicherung ein weiterer Beitragsanteil zu leisten, über dessen Höhe der Vorstand durch Beschlussfassung entscheidet. Bei Eintritt sind eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag zu entrichten und sofort fällig. Der Beitrag stellt eine Bringschuld dar.
2. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen jährlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen, die für den allgemeinen Vereinszweck zu verwenden sind.
3. Änderungen der Adresse des Mitgliedes und bei Abbuchung der Beiträge der kontoführenden Stelle und Kontonummer sind dem Verein kostenfrei und unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Höhe und der Fälligkeitszeitpunkt des jährlichen Mitgliedsbeitrages können von der Vorstandschaft durch Beschlussfassung mit frühester Wirkung für den nächsten Monat abgeändert werden. Der Beschluss wird im Mieter-Echo veröffentlicht. Die Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt. Außerdem kann eine alle Mitglieder gleichmäßig betreffende Sonderumlage vom Vorstand beschlossen werden, desgleichen Gebühren wie zum Beispiel ein Unkostenersatz für die Verfassung von Schriftsätzen, Anmahnung rückständiger Beiträge und Adressenermittlung.
5. Zahlungen an den Verein gelten jeweils zunächst für einen evtl. Unkostenersatz, sodann für den ältesten offenen Beitrag. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge in Verzug, so besteht kein Anspruch auf Leistungen des Vereins, insbesondere Beratung und Rechtsschutz.
Rückerstattungen von bezahlten Beiträgen erfolgen nicht.
6. Die Aufnahmegebühr entfällt, wenn Ehepartner und Kinder verstorbener Mitglieder die Mitgliedschaft fortführen, sowie für Personen, die von auswärts zuziehen und an ihrem bisherigen Wohnort bereits einem DMB-Mieterverein angehörten, sofern die Mitgliedschaft im DMB Nürnberg und Umgebung e.V. unmittelbar fortgesetzt wird.
 
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a.) die Mitgliederversammlung
b.) die Vorstandschaft

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens alle 2 Jahre stattfinden. Sie hat neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
a. Geschäftsbericht
b. Jahresabschluss
c. Entlastung der Vorstandschaft
d. Wahl der Vorstandschaft
e. Satzungsänderungen
f. Berufungen und Anträge an die Mitgliederversammlung
g. Auflösung des Vereins.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens 1% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einzuberufen. Sie wird von einem Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann die Anwesenheit von Gästen und Medienvertretern zulassen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, bei juristischen Personen deren beauftragter Vertreter. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist nur gegen Vorlage des Mitgliedsausweises gestattet; das Beitragskonto muss fünf Werktage vor der Versammlung auf dem Laufenden sein; Samstage zählen hierbei nicht als Werktage.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 10 Werktage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsleitung eingegangen sein. Samstage gelten hierbei nicht als Werktage.
5. Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Mitglieder nach § 5 Nr. 2. und 3. Bei Anträgen auf Satzungsänderung ist ¾ - Mehrheit erforderlich, ebenso bei dem Antrag auf Auflösung des Vereins, wobei in letzterem Falle die ¾ Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss; steht eine solche Mehrheit nicht fest, ist der Vorstand verpflichtet, auf Antrag binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 10 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie besteht aus fünf Vereinsmitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder für sich alleine. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei längerfristiger Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind alle Mitglieder der Vorstandschaft berechtigt, für den Verein zu sprechen.
2. Für ein Mitglied der Vorstandschaft, das während der Amtsdauer ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Bis zur Ersatzwahl kann der Vorstand die kommissarische Wahrnehmung der freigewordenen Position durch Beschluss regeln. Im Übrigen bleiben alle Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß bestellt bzw. gewählt ist.
3. Der Vorstandschaft obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Sie beschließt in Vorstandssitzungen, die vom 1.oder vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist binnen 14 Tagen abzuhalten, wenn dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
4. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, unter ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Sofern Entscheidungen des Vorstandes im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes zustimmungspflichtig sind, ist der Betriebsrat an der Vorstandssitzung zu beteiligen.
5. Zur Durchführung der Vereinsarbeit unterhält die Vorstandschaft die erforderlichen Geschäftsstellen. Die notwendigen hauptamtlichen Mitarbeiter, insbesondere der Geschäftsführer, sind durch Dienstvertrag anzustellen. Der Geschäftsführer ist der Satzung verpflichtet und wahrt die Interessen des Vereins. Der Geschäftsführer hat volles Stimmrecht im Vorstand. Bei ernsthafter Gefährdung der Vorstands- und Vereinsarbeit hat der Geschäftsführer einen Vermittlungsausschuss aus drei Personen zu bilden. Den Vorsitz hat der Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist zur eigenständigen Vertretung des Vereins im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit berechtigt. Mitglieder können zur ehrenamtlichen Mitarbeit in Arbeitsausschüssen berufen werden.
6. Satzungsänderungen auf Verlangen des Gerichtes oder des Finanzamtes können von der Vorstandschaft entsprechend beschlossen werden.
 
§ 11 Rechnungsprüfung
Der Rechnungsprüfung im Verein ist durch den Bilanzvermerk eines Steuerberaters/ Wirtschaftsprüfers genüge getan. Er bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Darüber hinaus berichtet er über außergewöhnliche Ausgaben, die in ihrer Art und Höhe nicht durch die Erfüllung der Vorstandsaufgaben gedeckt sind. Der Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft wird durch Verlesung beider Erklärungen durch ein vom Geschäftsführer zu bestimmendes Mitglied gestellt.
 
§ 12 Wählbarkeit
In die Vorstandschaft dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig, Vorstandsämter sind Ehrenämter, Auslagen können ersetzt werden.
 
§ 13 Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die über die Auflösung des Vereins beschließende Versammlung bestellt gleichzeitig zu deren Durchführung einen Liquidator und entscheidet über die Aufbewahrung der Vereinsunterlagen. Das Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Nürnberg mit der Auflage, es für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

§14 Beurkundung von Beschlüssen der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§15 Veröffentlichungen des Vereins
Veröffentlichungen des Vereins, insbesondere Einberufung von Mitgliederversammlungen und Änderungen des Beitragsatzes erfolgen ausschließlich im MIETER – ECHO.

§ 16 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen. Aus der Gewährung von Rechtsberatung durch den Verein stehen den Mitgliedern Ansprüche gegen den Verein nur wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens zu.

§17 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§18 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern, auch für das gerichtliche Mahnverfahren, der Sitz des Vereins. Diese Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 336 eingetragen.