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Energiekosten – Unterstützung auch für Berufstätige

Interview mit Volker Wolfrum, Leiter des Sozialamts Nürnberg

Die Energiekosten steigen derzeit massiv. Es gibt jedoch öffentliche Unterstützungen. Was viele nicht wissen: Auch berufstätige Menschen in Lohn und Brot, die bisher keinerlei Bezug zu Sozialleistungen haben, können Zuschüsse erhalten, dies gilt aber auch für Rentnerinnen und Rentner.

Die Energiekosten steigen derzeit massiv. Oft sind sie als Teil der Miete an den Vermieter oder die Vermieterin zu zahlen. Was passiert, wenn ich die Miete nicht mehr vollständig zahlen kann, fragen sich viele Mieterinnen und Mieter. Wer seine Wohnung über eine Gasetagenheizung, Strom oder direkt über Fernwärmevertrag beheizt, kommt zwar gegenüber seinem Vermieter nicht in Mietrückstand, aber sorgt sich dennoch um die Frage, wie die erhöhten Kosten gestemmt werden können.

Es gibt jedoch öffentliche Unterstützungen. Was viele nicht wissen: Auch berufstätige Menschen in Lohn und Brot, die bisher keinerlei Bezug zu Sozialleistungen haben, können Zuschüsse erhalten, dies gilt aber auch für Rentnerinnen und Rentner.

Wir haben Volker Wolfrum, den Leiter des Amtes für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt der Stadt Nürnberg – die Fragen gestellt, die derzeit viele Mieterinnen und Mieter bewegen.

 

Herr Wolfrum, viele Menschen sind in Sorge und fragen sich, ob sie aus eigener Kraft die Energiekosten noch stemmen können. Wer kann denn überhaupt mit öffentlicher Unterstützung rechnen?

 

Volker Wolfrum: Derzeit werden für verschiedene Personengruppen Heiz- und Energiekostenzuschüsse ausgezahlt. Zum Beispiel erhalten Bezieher von Wohngeld, die vom 1.10.2021 bis 31.3.2022 für mindestens einen Monat einen Wohngeldanspruch hatten, einen Heizkostenzuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße. Die Bundesregierung hat auch bereits jetzt einen weiteren Heizkostenzuschuss und eine umfassende Wohngeldreform zum 01.01.2023 angekündigt, die deutlich mehr Haushalten als bisher Zugang zum Wohngeld ermöglich soll. Hier läuft der Gesetzgebungsprozess aber erst an.

Grundsätzlich gilt aber: Wegen erhöhter Heizkosten können auch Personen, die bislang keine Leistungen vom Sozialamt oder dem Jobcenter erhalten haben, weil das Einkommen ausgereicht hat, einen Anspruch auf Leistungen haben. Dies kann aus einer Erhöhung der monatlichen Heizkostenvorauszahlung resultieren oder auch aus einem hohen Nachzahlungsbetrag aus der Heizkostenabrechnung.

Wenn Mieter und Mieterinnen beispielsweise eine Erhöhung ihrer monatlichen Heizkostenvorauszahlung erhalten, die sie nicht bezahlen können, würde ich empfehlen, sich hinsichtlich der Unterstützungsmöglichkeiten beraten zu lassen.

Ob die Betroffenen finanzielle Unterstützung erhalten können, hängt von ihren tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab, genauso, wie die konkrete Höhe der Unterstützung. Es wird immer eine individuelle Bedarfsberechnung durchgeführt. Damit sich Betroffene vorab informieren können, haben wir auf unserer Website ein paar Berechnungsbeispiele hinterlegt um es etwas plastischer zu machen. Zudem findet sich beispielweise auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ein Wohngeldrechner, der einen ersten Anhaltspunkt geben kann, ob Wohngeld in Frage kommt.

 

An welche Anlaufstellen können sich Mieterinnen und Mieter wenden, wenn sie glauben, eventuell einen Anspruch auf Unterstützung zu haben? Gibt es Stellen, die man bevorzugt aufsuchen sollte, zum Beispiel, weil die Wahrscheinlichkeit, dort Unterstützung zu erhalten, höher ist oder das Antragsverfahren einfacher ist?

 

Volker Wolfrum: Mieterinnen und Mieter können sich gerne an das Jobcenter Nürnberg wenden, wenn sie jünger als derzeit 65 Jahre und 10 Monate sind. Wenn sie diese Altersgrenze bereits überschritten haben oder erwerbsunfähig sind, können sie sich an das Sozialamt wenden. Hier wird dann jeweils eine individuelle Bedarfsberechnung durchgeführt, bei der das Einkommen, das Vermögen und die Mietkosten berücksichtigt werden.

Die Kolleginnen und Kollegen beraten dann hinsichtlich des individuellen Hilfebedarfs und stellen eine Probeberechnung an, ob eher Grundsicherungsleistungen oder doch Wohngeld in Frage kommt.

Wenn bei einem Energieversorger allerdings bereits Energieschulden aufgelaufen sind oder eine Einstellung der Energielieferung droht, ist es sinnvoll, sich zunächst an den zuständigen städtischen Sozialdienst zu wenden. Wenn in einem Haushalt auch Personen unter 21 Jahren leben, ist dies der Allgemeine Sozialdienst des Jugendamtes, ansonsten der Sozialpädagogische Fachdienst des Sozialamtes.

Auch hier haben wir auf unserer Website einige hilfreiche Infor4 mationen zu den am häufi gsten gestellten Fragen hinterlegt, mit den Kontaktdaten der jeweils richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

 

Wann müssen die Leistungen denn beantragt werden? Kann man „auf Vorrat“ einen Antrag stellen? Haben Mieterinnen und Mieter Fristen zu beachten?

 

Volker Wolfrum: Leider können keine „vorsorglichen“ Anträge gestellt werden. Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn den Mieterinnen und Mietern die Forderungen des Energieversor- gers vorliegen. Dabei ist zu be- achten, dass Leistungen im Falle von Heizkostennachzahlungen, die sich aus den Jahresabrech- nungen ergeben, umgehend nach Zugang der Abrechnung beantragt werden müssen, spä- testens im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung. Bei erhöhten monatlichen Heizkostenvoraus- zahlungen kann jederzeit ein Antrag bei der zuständigen Be- hörde erfolgen, Leistungen kön- nen aber erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Rückwirkend ist dies leider nicht möglich.

 

Viele Menschen scheuen sich, öff entliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. So berichten Medien, dass nicht einmal jeder zweite, der Wohngeld beziehen könnte, tatsächlich auch Wohngeld beantragt und diese ihm zustehende Leistung bezieht. Warum ist das so und was empfehlen Sie den Menschen?

 

Volker Wolfrum: Es gibt vermut- lich eine Vielzahl von Gründen, aus denen Menschen ihre An- sprüche nicht geltend machen. Teilweise sind es sicherlich Infor- mationsdefi zite oder auch Stig- matisierungsängste. Ein Grund kann auch eine nur relativ geringe Anspruchshöhe auf Grund von vorhandenem Einkommen sein. Wir empfehlen, sich bei fi nan- ziellen Schwierigkeiten auf jeden Fall zu informieren und die Leis- tungen und Angebote bei Bedarf auch in Anspruch zu nehmen. Für uns ist der Abbau von Zu- gangsbarrieren zu staatlichen Leistungen und Angeboten ein zentrales Thema. Insoweit ist es wichtig, dass wir Informationen und Wissen über bestehende Angebote und Leistungen ver- breitern, um die Menschen zu erreichen.

 

Gibt es auch Möglichkeiten bei Erhöhungen von Abrechnungen oder Nachzahlungen von Haus- haltsstrom Unterstützung zu erhalten?

 

Volker Wolfrum: Vorauszahlun- gen und auch Nachzahlungsbe- träge für Strom können weder vom Sozialamt noch dem Job- center übernommen werden. Der Grund ist, dass Kosten für Strom pauschaliert im Regelsatz be- rücksichtigt sind und damit keine gesonderte Übernahme im Rah- men von Sozialleistungen erfol- gen kann. Anders ist es nur, wenn der Strom zum Heizen benötigt wird, dann kann eine Übernahme von Voraus- oder Nachzahlungen erfolgen. Die Bundesregierung hat aber angekündigt, dass im Zuge der Bürgergeld-Reform die Regel- sätze erhöht werden, um der aktuellen Preisentwicklung, un- ter anderem auch beim Strom, Rechnung zu tragen. Vermutlich werden diese Änderungen zum 01.01.2023 in Kraft treten.

 

Sie möchten sich bei Ihrem Sozialamt informieren?

Im folgenden haben wir den Kontakt zu den Sozialämtern in Nürnberg Erlangen und Schwabach zusammengefasst. 

 

Nürnberg:

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt  
Wirtschaftliche Hilfen  

Frauentorgraben 17
90402 Nürnberg 

Telefon 0911/231-5513 bzw. 0911/231-2415 
E-Mail: sozialamt-leistung@stadt.nuernberg.de 
www.sozialamt.nuernberg.de 
 
Öffnungszeiten: Mo – Fr. 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr 
persönliche Vorsprachen nach Terminvereinbarung 

Sozialamt Erlangen

Rathausplatz 1
91052 Erlangen

Tel.:  09131 / 86 - 2259
E-Mail: sozialamt@stadt.erlangen.de
www.erlangen.de/amt/37707

Öffnungszeiten:
Montag: 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
zusätzlich individuelle Terminvereinbarung

Sozialamt Schwabach

Nördliche Ringstraße 2 a-c
91126 Schwabach

Telefon: 09122 860-0
E-Mail: sozialamt@schwabach.de
www.schwabach.de/de/zuhause-in-schwabach/soziales/sozialleistungen.html

Öffnungszeiten:
Montag: 08:00 - 12:00
Dienstag: 08:00 - 12:00
Donnerstag: 08:00 - 12:00 & 14:00 - 17:00
Freitag: 08:00 - 12:00