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Rückerstattung der CO2 Steuer: Große Rechanaufgabe bei kleiner Entlastung
Ab 2023 werden die CO2- Kosten neu aufgeteilt. Bisher waren die Mieterinnen und Mieter für den Aufpreis auf denTreibhausgasausstoß allein in der Pflicht. Wer nun wie stark von der Entlastung profitiert, hängt vom Zustand des Wohnhauses ab und ist nicht so ohne Weiteres zu berechnen.
Die wichtigsten Fragen zur CO2 Steuer Rückerstattung:
Seit 2021 wird der CO2-Preis erhoben, um zum sparsamen Verbrauch und zu Investitionen in energieeffiziente Maßnahmen anzuregen. Bisher trugen Mieter die Kosten allein, obwohl nur die Ver- mieter über die Heizungsart entscheiden. Um Vermieter zu energetischen Sanierungen anzuspornen, müssen sie sich nun am CO2-Aufpreis beteiligen.
Der Ausstoß von einer Tonne CO2 kostete 2023 30 Euro. Der Preis steigt auf 45 Euro im Jahr 2024 und auf 55 Euro im Jahr 2025. Bei Erdgas beträgt der Zuschlag 0,58 Cent pro Kilowattstunde. Laut Deut- schem Mieterbund (DMB) betrugen die durchschnitt- lichen CO2-Kosten 2022 für eine Wohnung im Mehrfamilienhaus beim Heizen mit Gas 67 Euro und bei einer Ölhei- zung 98 Euro.
Die Aufteilung richtet sich nach dem Treibhausgasaus- stoß des Wohngebäudes. In den energetisch schlechtes- ten Häusern muss der Ver- mieter 95 Prozent der CO2- Abgabe tragen, in den besten Häusern tragen Mieter die Abgabe zu 100 Prozent. Die Stufe wird im Zuge der Heiz- kostenabrechnung ermittelt.
Der CO2-Preis wird mit dem Brennstoffpreis an den Versorger gezahlt. In Mietshäusern mit Zentralheizung darf nur der von den Mietern zu erstattende Anteil an den CO2-Kosten unter Berücksichtigung der Gebäudeeinstufung ab- gerechnet und in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen werden. Die Entlastung wird erstmals mit der Abrechnung für das Jahr 2023 wirksam.
In einem Wohnhaus mit zehn Mietparteien und einem Jahresgasverbrauch von 100.000 Kilowattstunden beträgt der CO2-Aufpreis 580 Euro. Bei einer 50-50-Auf- teilung für ein Haus in einem mittelmäßigen energeti- schen Zustand trägt der Eigentümer 290 Euro und kann 290 Euro auf die Mieter umlegen. In einem energetisch schlechten Haus trägt der Eigentümer 95 Prozent, also 551 Euro – pro Mietpartei beträgt die neue Entlastung also rund 50 Euro.
Wer mit einer Gastherme heizt, rechnet direkt mit dem Versorger ab. Trotzdem hat man Anspruch auf Beteili- gung des Vermieters an den CO2-Kosten, da der Zustand des Hauses den Heizbedarf beeinflusst. Mieter müssen den Kostenanteil selbst einfordern.
Nach Erhalt der Abrechnung errechnet man den indivi- duellen CO2-Ausstoß und multipliziert ihn mit dem aktuellen CO2-Preis. Von den errechneten Kosten kann man den prozentualen Anteil vom Vermieter einfordern. Spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Gasrechnung muss der Anteil eingefordert werden, sonst verjährt der Anspruch.
Wer mit nachwachsenden Energieträgern heizt, ist von der CO2-Abgabe befreit. Bei Häusern unter Denkmalschutz oder Milieuschutz dürfen Vermieter ihren CO2-Kostenanteil zur Hälfte oder ganz auf die Mieter abwälzen, wenn energetische Verbesserungen nicht erlaubt sind.
Fehlt in der Heizkostenabrechnung der CO2-Kostenanteil oder die Gebäudeeinstufung, dürfen die abgerechneten Heizkosten um drei Prozent gekürzt werden. Eine Einsicht in die Abrechnungsbelege und gegebenenfalls eine Rechtsberatung durch den DMB Nürnberg sind angeraten.
Der CO2-Preis wurde eingeführt, bevor die Energiekosten stiegen. Die bloße Teilübernahme durch die Vermieter gibt nicht genug Anreiz zu energetischen Investitionen. Immerhin: Der Bund nimmt durch den CO2-Preis im Wohnungssektor jährlich rund eine Milliarde Euro ein, die für Förderprogramme und die Entlastung der Menschen mit hohen Energiekosten verwendet werden.