Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer

Meldungen aus dem Verein

|   Aktuelles aus Nürnberg

FAQ Staatliche Unterstützung für Heizkosten im Dezember

Hier gibt es Antworten auf alle wichtigen Fragen zur Einmalzahlungen des Bundes für Heizkosten im Dezember.

Wie wirkt die sogenannte Dezemberhilfe für Mieter:innen?
 
Mit der im November von der Bundesregierung beschlossenen sogenannten Dezemberhilfe, oft auch Einmalzahlung Wärme bezeichnet, wird eine einmalige Entlastung bei den Kosten für Erdgas und Fernwärme gewährt. Die Entlastung, die ab einem Jahreseinkommen von 72.000 Euro versteuert werden muss, erreicht Mieter:innen auf unterschiedliche Weise. Viele Mieterinnen und Mieter fragen sich derzeit, was diese Hilfe für sie konkret bedeutet. Der Deutsche Mieterbund gibt Antworten auf diese Fragen.

Wie wird der Entlastungsbetrag berechnet?

Der Entlastungsbetrag für Gas berechnet sich aus dem Arbeitspreis (Stand 1. Dezember 2022) multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat. Das entspricht in der Regel einem Monatsverbrauch des Vorjahres.

Der Entlastungsbetrag für Fernwärme beträgt 120 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.

Was gilt für dezentral versorgte Mieter:innen?

Dezentral versorgte Mieter:innen (sprich Mieter:innen, die eigene Verträge mit dem Energielieferanten haben und direkt von dort Wärme beziehen) erhalten den Entlastungsbetrag direkt vom Versorger. Dies betrifft weniger als 10 Prozent aller Mietwohnungen. Als Soforthilfe wird ihnen die Abschlagszahlung für Dezember gutgeschrieben. Entweder wird der Abschlag vom Energieversorger nicht abgebucht oder der Abschlag wird zunächst abgebucht und dann unverzüglich erstattet. Zudem wird der Entlastungsbetrag in der Abrechnung gesondert ausgewiesen.

Was gilt für zentral versorgte Mieter:innen?

Wie wird der Betrag gutgeschrieben?

Zentral versorgte Mieter:innen (sprich Mieter:innen, die keine eigenen Verträge mit dem Energielieferanten haben, sondern ihre Wärme vom Vermieter beziehen und eine jährliche Heizkostenabrechnung erhalten) erreicht die Entlastung erst mit der Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2022, also spätestens Ende 2023. Dies betrifft die absolute Mehrheit der Mieter:innen. In der Abrechnung muss der Vermietende die Entlastung dem jeweiligen Mieter gutschreiben. Das bedeutet, dass sich eine etwaige Nachzahlung um den Entlastungsbetrag verringert, sich ein eventuelles Guthaben ergibt oder erhöht.

Hinweis: Da nur die Höhe der Entlastung des Vermietenden auf der Abrechnung angegeben werden muss, bleibt es für Mieter:innen intransparent, wie sich ihr individueller Entlastungsbetrag berechnet und in welcher Höhe dieser ausfällt. Zentral versorgten Mieter:innen ist daher zu raten, ihre Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2022 auch auf die Berücksichtigung des korrekten Entlastungsbetrages hin zu überprüfen. Sie haben das Recht, alle relevanten Belege des Vermietenden einzusehen. Hilfe erhalten Mieter:innen von ihren örtlichen Mietervereinen.

Bestehen Informationspflichten der Vermieter:innen gegenüber den Mieter:innen?

Ja. Vermieter:innen müssen Mieter:innen im Dezember 2022 mitteilen, in welcher Höhe sie selbst (also der Vermieter, nicht der Mieter!) von Erdgas- oder Fernwärmelieferungskosten entlastet werden. Auch in der im Jahr 2023 folgenden Heizkostenabrechnung über das Abrechnungsjahr 2022 muss die Entlastung der Vermieter:innen (nicht des einzelnen Mieters!) aufgeführt sein.

Was passiert, wenn Mieter:innen bereits erhöhte Vorauszahlungen leisten?

Wurden die Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Fernwärme in den letzten neun Monaten erhöht, dürfen Mieter:innen ihre Vorauszahlung auf die Heizkosten im Dezember 2022 einmalig und lediglich um den erhöhten Betrag kürzen. Diese Kürzung müssen sie jedoch selbst vornehmen.

Sofern eine Kürzung der Vorauszahlung im Monat Dezember zeitlich nicht mehr möglich sein sollte, können Mieter:innen den entsprechenden Betrag von den Vermieter:innen zurückverlangen oder die nächste Betriebskostenvorauszahlung um den entsprechenden Betrag kürzen.

Zurück